Statuten des Berufsverbands der Schweizerischen Ophthalmochirurgie (BSOC)


Die Gründerversammlung genehmigte die vorliegenden Statuten des Vereins am 24. April 2017 :

 

Art. 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

1    Der Berufsverband der Schweizerischen Ophthalmochirurgie (BSOC) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Die französische Bezeichnung lautet Association Professionnelle Suisse d’Ophtalmochirurgie. Die italienische Bezeichnung lautet Associazione Professionale Svizzera d’Ophthalmochirurgia. Die englische Bezeichnung lautet Swiss Association for Eye Surgery.

2    Der Sitz des Vereins befindet sich am Ort, wo sich das Sekretariat befindet.

3    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Art. 2    Zweck

1    Zweck des Vereins ist:
  1. Formulierung und Vertretung der Interessen der Augenchirurginnen und -chirurgen innerhalb der Augenärzteschaft und ihren Vereinen und Fachgesellschaften, in der Gesundheitspolitik, bei Krankenkassen und Kostenträgern, Verbänden und Institutionen – unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Interessen der konservativ tätigen Augenärzte;
  2. Öffentlichkeitsarbeit, Gesundheitsaufklärung der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Verhütung, Behandlung und Heilung von Fehlsichtigkeit und Erkrankungen des Auges;
  3. Durchführung von Veranstaltungen zur Intensivierung einer Aus-, Weiter- und Fortbildung insbesondere in der Augenchirurgie mit dem Ziel einer möglichst raschen Weitergabe und Umsetzung neuer Erkenntnisse und Erfahrungen, Formulierung und Festlegung von Qualitätsstandards in der Augenchirurgie, Förderung der Aus- und Weiterbildungsstandards sowie Forschung und wissenschaftlicher Veranstaltungen, Herausgabe eigener Publikationen;
  4. Verfolgung wissenschaftlicher Ziele durch Publikationen und gegebenenfalls Studien, insbesondere zur Versorgungsforschung;
  5. Information der Mitglieder in Fragen des Berufsrechts, Beratung in wirtschaftlichen Fragen, Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Mitglieder;
  6. Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs;
  7. Entlastung der Mitglieder von administrativen Aufgaben.
 
2    Der Verein ist bestrebt, seine Ziele auf kantonaler und eidgenössischer Ebene in Kooperation mit anderen Vereinen und Fachgesellschaften umzusetzen.
 
3    Der Verein unterhält Kontakte mit den Nachbarfächern und mit ausländischen ophthalmochirurgischen Gesellschaften.
 
4    Mittel des Vereins dürfen nur für statutengemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässige hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
5    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
 
Art. 3    Erwerb der Mitgliedschaft
 
1    Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.  Dem Verein gehören stimmberechtigte Aktivmitglieder und stimmrechtlos außerordentliche Mitglieder sowie Fördermitglieder an.
 
2    Mitglieder des Verbandes können aufgenommen werden als:
 
a)    Aktivmitglieder:

Jede/jeder in der Schweiz praktizierende Fachärztin/Facharzt für Ophthalmologie FMH mit Schwerpunkt Ophthalmochirurgie.

Das Mitglied soll augenchirurgisch in der Schweiz tätig sein und über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Als qualifiziert gilt regelmäßig, wer in mindestens einer der vier Bereiche der Ophthalmochirurgie den Nachweis über die erforderliche Anzahl an Operationen erbracht hat:

 
) Ophthalmochirurgie am Vorderabschnitt des Auges
) Ophthalmochirurgie am Hinterabschnitt des Auges
) Ophthalmochirurgie der Augenmuskeln
) Ophthalmochirurgie der plastisch-rekonstruktiven Operationen

Die jeweils erforderliche jährliche Anzahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 
b)    Ausserordentliche Mitglieder:
  • Augenärzte, die nicht regelmäßig augenchirurgisch tätig sind oder Augenärzte mit hauptsächlichem Tätigkeitsgebiet außerhalb der Schweiz;
  • juristische Personen, in denen Augenchirurginnen und -chirurgen angestellt und operativ tätig sind;
  • wer sich für Ophthalmologie besonders interessiert und vom Vorstand des BSOC empfohlen wird;
c)    Passivmitglieder:
ehemalige Mitglieder, die ihre aktive Berufstätigkeit aufgegeben haben.
 
d)    Ehrenmitglieder:
Personen, die sich um die Entwicklung der Augenchirurgie herausragend verdient gemacht haben.
 
3    Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, aus dem ersichtlich wird, welcher Mitgliedergruppe die antragstellende Person beitreten will und ob sie die dafür festgelegten Anforderungen erfüllt. Auf Verlangen des Vorstandes hat die antragstellende Person die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Im Antrag sollen insbesondere der Vorname und Name, das Alter, der Beruf, die Anschrift sowie die Nationalität der antragstellenden Person angegeben werden.
 
4    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
 
5    Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mehrheit der Mitgliederversammlung auf Vorschlag einer Mehrheit des Vorstandes.
 
Art. 4    Stimmrecht, Wählbarkeit
 
1    Alle Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und zu den Traktanden Stellung zu nehmen.
 
2    Stimm- und wahlberechtigt sind die Aktivmitglieder.
 
3    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stellvertretung nicht zulässig.
 
4    Als Mitglieder des Vorstands wählbar sind alle Aktivmitglieder.
 

Art. 5    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)    mit dem Tod bzw. der Auflösung der Mitgliedsgesellschaft;

b)    durch Kündigung des Mitglieds, die mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief an das Sekretariat zuhanden des Vorstands zu erfolgen hat;

c)    durch Ausschluss des Mitglieds durch den Vorstand. Ein Ausschluss setzt alternativ voraus, dass das Mitglied

(1)    trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags länger als sechs Monate im Rückstand ist; oder
(2)    in grober Weise gegen die Statuten oder gegen den Ehrenkodex des BSOC verstossen hat; oder
(3)    das Ansehen des Vereins in grober Weise geschädigt hat; oder
(4)    die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung, nachdem sie dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Äusserung gegeben hat. Die Ausschliessung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Art. 6    Mitgliedsbeiträge
 
1    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
 
2    Zusätzlich können einmalige Gebühren und ausserordentliche Beiträge erhoben werden. Die Erhebung von ausserordentlichen Beiträgen ist insbesondere dann geboten, wenn einmalig grössere Aufwendungen anfallen beispielsweise für die Finanzierung von nationalen Projekten.
 
3    Die Beiträge werden per Einzahlungsschein in Rechnung gestellt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
 
4    Über Anträge auf Freistellung von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.

Art. 7    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)    die Mitgliederversammlung,
b)    der Vorstand,
c)    die Revisionsstelle
d)    der Beirat.

 Art. 8    Mitgliederversammlung
 
1    In jedem Jahr findet in der Regel eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand beruft sie unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder sonst in Textform ein. Die Einberufung per E-Mail ist zulässig. In der Einladung sind Anträge auf Statutenänderungen im Wortlaut mitzuteilen.
 
2    Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen oder der Vorstand die Einberufung beschliesst. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und 3.
 
3    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Beiratsmitglieder, die nicht zugleich Vereinsmitglieder sind, haben das Recht, an der Versammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen.
 
4   Die ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
5   Der Präsident, bei dessen Verhinderung das amtsälteste anwesende Vorstandsmitglied, leitet die Mitgliederversammlung. Nimmt kein Vorstandsmitglied an der Mitgliederversammlung teil, wählt die Mitgliederversammlung einen Tagespräsidenten, welcher die Mitgliederversammlung leitet.
 
6   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
7    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 
a)    Entgegennahme des Berichtes des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahres;
b)    Entgegennahme des Berichtes des Kassiers über das abgelaufene Geschäftsjahr;
c)    Entgegennahme des Berichtes der Revisionsstelle über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung;
d)    Abstimmung über die Genehmigung der Jahresrechnung;
e)    Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
f)    Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
g)    Wahl der Revisionsstelle;
h)    Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und fristgerecht eingereichte Anträge der Mitglieder;
i)    Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Statuten;
j)    Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge;
k)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
 
Art. 9    Wahl und Abstimmungen
 
1    Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat mit der höchsten Stimmzahl gewählt; bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
 
2    Beschlüsse über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Im Übrigen genügt bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht die Statuten etwas anderes bestimmen.
 
3    Wahlen und Abstimmungen werden in der Mitgliederversammlung grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Verlangen von zehn Stimmberechtigten werden Wahlen und Abstimmungen geheim mit Stimmzettel durchgeführt.
 
4    Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen; sie werden bei der Wertung des Wahl- bzw. Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.

Art. 10    Der Vorstand

1    Der Vorstand ist zuständig für die Entscheidung aller Angelegenheiten, die in den Statuten nicht anderen Organen übertragen sind.
 
2    Dem Vorstand obliegt insbesondere die Stellungnahme zu wissenschaftlichen und fachpolitischen Fragen.
 
3    Der Vorstand beantragt an der Mitgliederversammlung die Herausgabe von Richtlinien und Empfehlungen, die für alle Vereinsmitglieder in ihrem Handeln verbindlich sind. Gegenstand der Richtlinien und Empfehlungen sind insbesondere die Festlegung von Qualitätsanforderungen und Vergütungsmassstäben für den Abschluss von kollektiven Vereinbarungen mit Krankenkassen und Kostenträgern sowie ein Ehrenkodex für lauteres Verhalten von Augenärzten im Verhältnis zu Kollegen und Patienten.

Ist eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung nicht möglich, kann der Vorstand auch eine schriftliche Abstimmung unter den Mitgliedern durchführen. Dabei gelten die gleichen Fristen wie bei der Mitgliederversammlung.

4    Mitglieder, die die Richtlinien nicht beachten, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Richtlinien und Empfehlungen sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.
 
5    Zur gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder muss der Präsident sein.
 
6    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
 
7    Der Vorstand bestimmt ein Sekretariat, welches ihn in administrativen Belangen unterstützt, und legt fest, wo sich dieses befindet.
 
8    Darüber hinaus kann er Dritte mit der Wahrnehmung und Durchführung von Aufgaben betrauen und diesen Vollmachten erteilen.
 
9    Der Vorstand besteht aus
 
a)    dem Präsidenten,
b)    einem bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern, aus deren Mitte alle Vorstandsmitglieder einen Kassier wählen.
 
10   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann ferner Ausschüsse einrichten oder einzelnen Mitgliedern die Durchführung bestimmter Aufgaben übertragen.
 
Art. 11    Wahl und Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
 
1    Erstmalig wird der Vorstand von der Gründungsversammlung gewählt. Abweichend von Art. 4 Abs. 4 können von der Gründungsversammlung natürliche Personen als Vorstandsmitglieder gewählt werden, die nicht Mitglied des Vereins sind. Voraussetzung hierfür ist, dass ein verbindlicher Aufnahmeantrag vorliegt.
2    Im übrigen wählt die Mitgliederversammlung
 
  • den Präsidenten,
  • die übrigen Mitglieder des Vorstands,
jeweils in getrennten Wahlgängen.
 
3    Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Kandidaten vor. Weitere Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder bedürfen der schriftlichen Unterstützung von wenigstens zehn wahlberechtigten Mitgliedern des Vereins und der Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen. Sie müssen bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingereicht sein.
 
4    Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig, jedoch nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Amtszeiten.
 
5    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so findet eine Nachwahl erst zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Scheidet der Präsident aus, so wählt der restliche Vorstand den Nachfolger aus seiner Mitte, der so lange im Amt bleibt, bis durch die ordentliche Mitgliederversammlung die Nachwahl erfolgt; wahlweise beruft der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Nachwahl ein.
 
6    Die Amtsdauer eines von der Mitgliederversammlung nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit dem Ende der laufenden Amtsperiode des Gesamtvorstands.
 
7    Die Amtsdauer des von der Gründungsversammlung gewählten Vorstands endet anlässlich der das Geschäftsjahr 2021 betreffenden Mitgliederversammlung.
 
Art. 12    Sitzungen des Vorstands
 
1    Die Sitzungen des Vorstands werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung das amtsälteste Vorstandsmitglied, nach Bedarf einberufen und geleitet. Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Videokonferenz oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln abgehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Besteht der Vorstand aus zwei Vorstandsmitgliedern, so müssen für die Beschlussfähigkeit alle anwesend sein.
 
2    Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
 
3    Der Präsident bereitet die Sitzungen des Vorstands – gegebenenfalls unter Mithilfe des Sekretariats – vor und führt seine Beschlüsse aus. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
Art. 13    Revisionsstelle
 
1    Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
 
2    Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche (zum Beispiel aus der Mitte der Mitglieder) oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.
 
3    Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und die für Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation aufweisen.
 
4    Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihre Amtsdauer beginnt mit ihrer Wahl und endet (vorbehältlich der Rückweisung der Jahresrechnung) mit der ersten darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.
 
Art. 14    Beirat
 
1   Der Beirat besteht aus bis zu sechs natürlichen Personen, die Kraft ihres Amtes und ihrer Persönlichkeit die Geschicke des Gesundheitswesens in der Schweiz entscheidend mitbestimmen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren berufen.
 
2    Den Mitgliedern des Beirats werden ihre Aufwendungen ersetzt.
 
3    Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen. Er kann den Verein nach aussen repräsentieren.
 
Art. 15    Auflösung des Vereins
 
1    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit dem in Art. 9 Abs. 2 festgelegten Quorum beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, amten die Mitglieder des Vorstands gemeinsam als Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen einer Organisation zuzuführen, die einen Zweck verfolgt, welcher dem Zweck des Vereins möglichst nahe kommt.
 
2    Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch bei der Auflösung des Vereins ausgeschlossen.
 
Art. 16    Ausserordentliche Anpassung der Statuten sowie von statutenändernden Beschlüssen des Vorstandes
 
1    Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Statuten sowie Anpassungen von statutenändernden Beschlüssen, soweit diese aus formellen Gründen von Behörden verlangt werden, von sich aus – ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung – vorzunehmen.
 
2    Er wird auch ermächtigt, redaktionelle Fehler und Unstimmigkeiten der Statuten sowie statutenändernde Beschlüsse zu berichtigen.
 
3    Die Mitglieder müssen über ausserordentliche Anpassung der Statuten sowie statutenändernden Beschlüssen schriftlich oder per Email informiert werden.
 
4   Lehnen innerhalb eines Monats 20 Mitglieder die ausserordentliche Anpassung der Statuten oder statutenändernden Beschlüssen des Vorstandes schriftlich ab, so muss die Anpassung der Mitgliederversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.
 
 
Zürich, den 24. April 2017